Geschäftsbedingungen
der Firma Weissinger Roland Installationen WRI GmbH
Allgemeine Geschäftsbedingungen für Privatkunden
1. Präambel
1.1 Das im Angebotsschreiben genannte Unternehmen Weissinger Roland Installationen WRI GmbH („Auftragnehmer“) bietet verschiedenste Dienstleistungen in den Bereichen Sanitär-, Heizungs-, Klima- und Lüftungstechnik in Österreich an.
1.2 Mit Unterzeichnung des Auftragsschreiben akzeptieren Sie die nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) für die Erbringung von Dienstleistungen in den Bereichen Sanitär-, Heizungs-, Klima- und Lüftungstechnik.
1.3 Aus Gründen der besseren Lesbarkeit wird auf die gleichzeitige Verwendung männlicher und weiblicher Sprachformen verzichtet. Sämtliche Personenbezeichnungen gelten gleichermaßen für alle Geschlechter.
2. Geltung
2.1 Der Auftragnehmer arbeitet nur zu den vorliegenden allgemeinen Geschäftsbedingungen.
2.2 Diese Geschäftsbedingungen gelten zwischen dem Auftragnehmer und Privatkunden („Auftraggeber“) für das gegenständliche Rechtsgeschäft. Der Inhalt des Rechtsgeschäfts und der vom Auftragnehmer geschuldete Leistungsgegenstand werden ausschließlich durch das Angebot/Kostenvoranschlag/Richtpreisangebot bzw. den Auftrag festgelegt, sowie allenfalls durch weitere gemäß Punkt 4. unten von beiden Parteien schriftlich abgeschlossene Vereinbarungen, die ausdrücklich als Leistungsänderungen bezeichnet sind.
3. Angebot/Auftrag/Kostenvoranschlag/Richtpreisangebot/Vertragsabschluss
3.1 Aufträge werden nur schriftlich erteilt.
3.2 Aufträge gelten in der Form, in der sie der Auftragnehmer übermittelt hat. Nimmt der Auftraggeber (Privatkunden) eine Änderung der Aufträge vor, ist dies als Gegenangebot an den Auftragnehmer zu qualifizieren. Dieses Gegenangebot muss vom Auftragnehmer angenommen werden. Nimmt er das Gegenangebot in der übermittelten Form nicht an, kommt kein Rechtsgeschäft zustande.
3.3 Angebote sind ab Erhalt 14 Tage lang gültig. Nimmt der Auftraggeber (Privatkunden) das Angebot nicht innerhalb dieses Zeitraums, beispielsweise durch eine abgegebene Auftragsbestätigung, an, verfällt das Angebot. Nimmt der Auftraggeber (Privatkunden) das Angebot innerhalb dieser Frist an, ist das Rechtsgeschäft zustande gekommen und die Auftragserteilung auf Basis dieses Angebots wirksam. Der Auftragnehmer kann im vereinbarten zeitlichen Rahmen mit der Leistungserbringung starten.
3.4 Sofern nicht in einem Angebot oder Auftrag enthalten und nicht ausdrücklich als verbindlich erklärt, ist der Auftragnehmer nicht an Werbung, Marketingaussagen, Internetauftritte, Kataloge oder andere Dokumente in Bezug auf den Leistungsgegenstand gebunden, unabhängig davon, ob diese öffentlich oder an den Auftragnehmer kommuniziert wurden.
3.5. Zusagen, Zusicherungen und Garantien unsererseits oder von diesen AGB abweichende Vereinbarungen im Zusammenhang mit dem Vertragsabschluss werden gegenüber Kunden erst durch unsere schriftliche Bestätigung verbindlich.
3.6 Bei telefonischer Auftragserteilung und Auftragsänderung durch den Auftraggeber trägt sohin der Auftraggeber das Risiko für Fehler (z.B. Hörfehler, Satzfehler, ect..) und hat daher weder Anspruch auf Minderung des Preises noch sonstige Ansprüche.
3.7. Kostenvoranschläge werden ohne Gewähr erstellt. Verbraucher werden vor Erstellung des Kostenvoranschlages auf die Kostenpflicht hingewiesen sofern berechnet wird. Erfolgt eine Beauftragung mit sämtlichen im Kostenvoranschlag umfassten Leistungen, wird der gegenständlichen Rechnung das Entgelt für den Kostenvoranschlag gutgeschrieben.
4. Nachträgliche Änderungen und Erweiterung des Leistungsumfangs
4.1 Kommt es nach Abschluss des Rechtsgeschäfts zu einer Änderung beziehungsweise Erweiterung des ursprünglichen vereinbarten Leistungsumfangs, sei es, dass dies durch den Auftraggeber gewünscht ist oder sich nach Auftragserteilung als technisch notwendig herausstellt, müssen diese Zusatzleistungen schriftlich zwischen dem Auftraggeber und dem Auftragnehmer vereinbart werden.
4.2 Hat der Auftragnehmer bereits mit der Leistungsausführung begonnen, und kommt es zu einer Erweiterung beziehungsweise Änderung des ursprünglich vereinbarten Leistungsumfangs, ist dies ebenfalls schriftlich zwischen dem Auftraggeber und dem Auftragnehmer zu vereinbaren.
4.3 Stellt sich, auf Grund von unrichtigen oder unvollständigen Angaben des Auftraggebers, nach Auftragserteilung heraus, dass aus technischen Gründen eine Leistungserweiterung zwingend notwendig ist, um den Auftrag zu erfüllen, hat der Auftragnehmer dies und die damit verbundenen Mehrkosten dem Auftraggeber mitzuteilen. Lehnt der Auftraggeber diese Leistungserweiterung ab, kann der Auftragnehmer seine bisher erbrachten Leistungen abrechnen und in Rechnung stellen.
4.4 Geringfügige, sachlich gerechtfertigte und dem Auftraggeber zumutbare Änderungen der Leistungsausführung, insbesondere in technischen Belangen bleiben dem Auftragnehmer vorbehalten. Andere Abweichungen müssen mit dem Auftraggeber vereinbart werden.
5. Preise
5.1 Preisangaben im Angebot sind grundsätzlich nicht als Pauschalpreis zu verstehen. Sofern in einem Angebot/Kostenvoranschlag/Richtpreisangebot bzw. Auftrag genannte Einheiten (Material, Zeitaufwand) als Schätzungen ausgewiesen sind, ist der Auftragnehmer berechtigt, im Nachhinein die tatsächlich angefallenen Kosten zu berechnen.
5.2 Für vom Auftraggeber angeordnete zusätzliche oder geänderte Leistungen, die im ursprünglichen Auftrag keine Deckung finden, besteht Anspruch auf angemessenes Entgelt. Der Auftraggeber ist über zusätzliche Kosten, so transparent wie möglich zu informieren.
5.3 Ist der Auftrag seiner Natur nachdringend auszuführen und wird seine dringende Ausführung vom Auftraggeber explizit gewünscht und war dies bei Vertragsabschluss nicht bekannt, werden hierdurch anfallende Mehrkosten wie Überstundenzuschläge, Kosten rascher Materialbeschaffung und dgl. zusätzlich verrechnet.
5.4 Die fach- und umweltgerechte Entsorgung von Altmaterial hat der Auftraggeber zu veranlassen. Wird der Auftragnehmer gesondert hiermit beauftragt, ist dies vom Auftraggeber zusätzlich im hierfür vereinbarten Ausmaß zu entlohnen. Eine solche Zusatzleistung muss immer schriftlich vereinbart werden.
5.5 Das Entgelt bei Dauerschuldverhältnissen wird als wertgesichert vereinbart. Als Maßstab für die Wertsicherung dient der von der Statistik Austria verlautbarte Verbraucherpreisindex (VPI 2020) oder ein an seine Stelle tretender Index. Als Ausgangsbasis gilt der Indexwert für den Monat, in dem der Vertrag abgeschlossen wurde. Schwankungen des Indexwerts nach oben oder unten führen zur entsprechenden Anpassung des Entgelts.
5.6 Bogenförmig verlegte Leitungen werden im Außenbogen gemessen. Formstücke und Armaturen werden im Rohrausmaß mitgemessen, jedoch separat verrechnet. Das Ausmaß des Korrosionsschutzes und des Anstrichs wird gleich dem Ausmaß der darunter befindlichen Rohre angenommen. Das Ausmaß der Isolierung wird an den Außenflächen gemessen. Unterbrechungen bis maximal 1 Meter bleiben unberücksichtigt.
5.7 Unsere Preise verstehen sich jeweils als Nettopreise zuzüglich der jeweiligen gesetzlichen Umsatzsteuer
5.8 Preisangaben verstehen sich zuzüglich der jeweils geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer und ab Lager. Verpackungs-, Transport-. Verladungs- und Versandkosten sowie Zoll und Versicherung gehen zu Lasten des Kunden. Wir sind nur bei ausdrücklicher Vereinbarung verpflichtet, Verpackung zurückzunehmen.
5.9 Wir sind aus eigenem berechtigt, wie auch auf Antrag des Kunden verpflichtet, die vertraglich vereinbarten Entgelte anzupassen, wenn Änderungen im Ausmaß von zumindest 1,5% hinsichtlich
a) der Lohnkosten durch Gesetz, Verordnung, Kollektivvertrag, Betriebsvereinbarungen oder
b) anderer zur Leistungserbringung notwendiger Kostenfaktoren wie Materialkosten aufgrund von Empfehlungen der Paritätischen Kommissionen oder von Änderungen der nationalen Weltmarktpreise für Rohstoffe, Änderungen relevanter Wechselkurse etc. seit Vertragsabschluss eingetreten sind. Die Anpassung erfolgt in dem Ausmaß, in dem sich die tatsächlichen Herstellungskosten im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses ändern gegenüber jenen im Zeitpunkt der tatsächlichen Leistungserbringung, sofern wir uns nicht in Verzug befinden.
5.10 Verbrauchern als Kunden gegenüber erfolgt bei Änderung der Kosten eine Anpassung des Entgelts gemäß Punkt 5.8 sowie bei Dauerschuldverhältnisses gemäß Punkt 5.4 nur bei einzelvertraglicher Aushandlung, wenn die Leistung innerhalb von zwei Monaten nach Vertragsabschluss zu erbringen ist.
6. Beigestellte Ware
6.1 Grundsätzlich beruhen Angebote des Auftragnehmers auf der Annahme, dass sämtliche Geräte und sonstige Materialien vom Auftragnehmer beschaffen werden. Der Auftragnehmer rät explizit vom Einsatz Auftraggeberseitig beigestellter Geräte oder Materialien ab.
6.2 Wird explizit vereinbart, dass Geräte oder sonstige Materialien vom Auftraggeber bereitgestellt werden, ist der Auftragnehmer berechtigt, dem Auftraggeber einen Zuschlag von 25 % von seinen Verkaufspreisen dieser oder gleichartiger Waren zu berechnen.
6.3 Für solche vom Auftraggeber bereitgestellten Geräte und sonstige Materialien übernimmt der Auftragnehmer keinerlei Gewährleistung oder Haftung – weder für dessen Funktionalität, die Eignung für den beabsichtigten Zweck, noch die Lebensdauer
6.4 Sind die vom Auftraggeber zur Verfügung gestellten Materialien oder Geräte offensichtlich ungeeignet, wird der Auftragnehmer den Auftraggeber draufhinweisen. Besteht der Auftraggeber trotz Warnung, auf die Verwendung der Materialien, ist dies vom Auftragnehmer schriftlich zu erklären.
6.5 Für sämtliche Mehrkosten, die durch das Zurverfügungstellen von ungeeigneten Materialien oder Geräten, dem Auftragnehmer entstehen, haftet der Auftraggeber. Der Auftragnehmer hat das Recht, diese dem Auftraggeber in Rechnung zu stellen.
7. Zahlung
7.1 Der Auftraggeber hat über Verlangen des Auftragnehmers nach Maßgabe des Fortschrittes der Leistungsausführung Teilzahlungen zu leisten. Der Zahlungsplan sowie etwaige Teilzahlungen sind im Rahmen des Auftrages zu vereinbaren. Davon unabhängig gilt, dass im Falle von Verzögerungen, die nicht in die Sphäre des Auftragnehmers fallen, dieser berechtigt ist, über bisher erbrachte Leistungen eine Teilrechnungen zu legen und diese fällig zu stellen.
7.2 Die Berechtigung zu einem Skontoabzug bedarf einer ausdrücklichen schriftlichen Vereinbarung. Wird ein Skontoabzug ohne entsprechende schriftlicher Vereinbarung vorgenommen, so gilt dieser als unberechtigt. In diesem Fall behalten wir uns vor, den irrtümlich einbehaltenen Betrag nachzufordern sowie eine Bearbeitungsgebühr in Höhe von €25,00 zzgl. USt pro unberechtigtem Skontoabzug zu verrechnen, soweit dies in einem angemessenen Verhältnis zur betriebenen Forderung steht.
7.3 Gegenüber Auftraggebern ist der Auftragnehmer bei verschuldetem Zahlungsverzug berechtigt, Zinsen in Höhe von 9,0 % zu berechnen. Der Auftraggeber befindet sich im Zahlungsverzug, wenn der Rechnungsbetrag nicht am letzten Tag der Zahlungsfrist eingereicht bzw. der Überweisungsauftrag nicht erteilt wurde.
7.4 Die Geltendmachung eines weiteren Verzugsschadens bleibt vorbehalten. Insbesondere hat der Auftraggeber dem Auftragnehmer die notwendigen Kosten für zweckentsprechende außergerichtliche Betreibungs- oder Einbringungsmaßnahmen, zu ersetzen, soweit diese Kosten in einem angemessenen Verhältnis zur betriebenen Forderung stehen.
7.5 Die Aufrechnung von Forderungen des Auftraggebers mit solchen des Auftragnehmers ist ausgeschlossen, es sei denn, dass der Auftragnehmer zahlungsunfähig geworden ist oder dass die Gegenforderungen des Auftragnehmers mit seiner Verbindlichkeit aus dem Auftrag im rechtlichen Zusammenhang stehen, gerichtlich festgestellt oder vom Auftragnehmer anerkannt worden sind, oder die Forderung des Auftraggebers vom Auftragnehmer anerkannt worden ist.
7.6 Bei Überschreitung der Zahlungsfrist verfallen gewährte Vergütungen (Rabatte, Abschläge, u.a.) und werden der Rechnung zugerechnet.
7.7 Wir sind auch dann berechtigt, alle Forderungen für bereits erbrachte Leistungen aus der laufenden Geschäftsbeziehung mit dem Kunden fällig zu stellen. Dies gegenüber Verbrauchern als Kunden nur für den Fall, dass eine rückständige Leistung zumindest seit fünf Wochen fällig ist und wir unter Androhung dieser Folge den Kunden unter Setzung einer Nachfrist von mindestens zwei Wochen erfolglos gemahnt haben.
7.8 Für zur Einbringlichmachung notwendige und zweckentsprechenden Mahnungen verpflichtet sich der Kunde bei verschuldetem Zahlungsverzug zur Bezahlung von Mahnspesen pro Mahnung in Höhe von €50,00 soweit dies im angemessenen Verhältnis zur betriebenen Forderung steht.
7.9 Rechnungsreklamationen werden nur innerhalb von 10 Tagen ab Erhalten der Rechnung anerkannt.
8. Leistungsausführung / Mitwirkungspflicht des Auftraggebers
8.1 Zur Ausführung der Leistung ist der Auftragnehmer frühestens verpflichtet, sobald alle technischen und vertragsrechtlichen Einzelheiten geklärt sind und der Auftraggeber seine Verpflichtungen erfüllt hat, sowie die baulichen, technischen und rechtlichen Voraussetzungen zur Ausführung geschaffen wurden.
8.2 Insbesondere hat der Auftraggeber vor Beginn der Leistungsausführung die nötigen Angaben über die Lage verdeckt geführter Strom-, Gas- und Wasserleitungen oder ähnlicher Vorrichtungen, Fluchtwege, sonstige Hindernisse baulicher Art, sonstige mögliche Störungsquellen, Gefahrenquellen, sowie die erforderlichen statischen Angaben und allfällige diesbezügliche projektierte Änderungen unaufgefordert zur Verfügung zu stellen.
8.3 Darüber hinaus hat der Auftraggeber dafür zu sorgen, dass im Haushalt befindliche Personen, insbesondere Kinder, sowie etwaige Haustiere den Auftragnehmer bei der Leistungsausführung nicht stören und bei potenziell gefährlichen Arbeiten mit Geräten und Materialien dem Auftragnehmer und seiner Mitarbeiter fernhalten
8.4 Kommt der Auftraggeber dieser Mitwirkungspflicht nicht nach, ist – ausschließlich im Hinblick auf die infolge falscher Kundenangaben nicht voll gegebene Leistungsfähigkeit – die Leistung des Auftragnehmers nicht mangelhaft.
Erforderliche Bewilligungen Dritter, insbesondere der Behörden oder von Gas-, Wasser- und Energieversorgungsunternehmen sind vom Auftraggeber auf dessen Kosten beizubringen. Der Auftragnehmer ist ermächtigt vorgeschriebene Meldungen an Behörden auf Kosten des Auftraggebers zu veranlassen.
8.5 Der Auftraggeber hat für die Zeit der Leistungsausführung dem Auftragnehmer, soweit dies für den Auftraggeber möglich ist, kostenlos versperrbar geeignete Räume für die gesicherte Lagerung von Werkzeugen und Materialien zur Verfügung zu stellen. Ist eine Lagerung von Werkzeugen oder Materialien in den Räumen des Auftraggebers nicht möglich beziehungsweise gewünscht, können diese Werkzeuge und Materialien auf Kosten des Auftraggebers beim Auftragnehmer gelagert werden.
8.6 Die für die Leistungsausführung einschließlich des Probebetriebes erforderlichen Energie- u. Wassermengen sind vom Auftraggeber kostenlos beizustellen.
8.7 Der Auftraggeber hat die Möglichkeit zur Anlieferung der erforderlichen Maschinen, Materialien und Geräte an den Leistungsort zu gewährleisten und hat weiters die Übernahme der zur jeweiligen Leistungsausführung angelieferten Geräte und Materialien zu bestätigen.
8.8 Der Kunde ist nicht berechtigt, Forderungen und Rechte aus dem Vertragsverhältnis, ohne unsere schriftliche Zustimmung abzutreten.
9. Leistungsfristen und –Termine
9.1 Vorgesehene Liefer- und Fertigstellungstermine sind für den Auftragnehmer nur dann verbindlich, wenn deren Einhaltung ausdrücklich zugesagt worden ist.
9.2 Werden der Beginn der Leistungsausführung oder die Ausführung selbst verzögert und wurde die Verzögerung nicht durch Umstände bewirkt, die vom Auftragnehmer zu vertreten sind, werden auch die verbindlich vereinbarten Termine und Fristen einschließlich der „garantierten“ oder „fix“ zugesagten entsprechend angepasst.
9.3 Bei Fällen von höherer Gewalt, wie zum Beispiel Krieg, Naturkatastrophen, Streiks oder Pandemie, und damit in Zusammenhang stehenden Lieferschwierigkeiten von Materialien und Geräten sowie anderen nicht vorhersehbaren und nicht vom Auftragnehmer verschuldeten Verzögerungen können sich Fristen und Termine entsprechend verschieben. Davon unberührt bleibt das Recht des Auftraggebers auf Rücktritt vom Vertrag, wenn Verzögerungen gegeben sind, die eine Bindung an den Vertrag unzumutbar machen. Zu diesem Zeitpunkt bereits erbrachte Leistungen des Auftragnehmers sind jedenfalls zu bezahlen.
9.4 Wird der Beginn der Leistungsausführung oder die Leistungsausführung selbst durch Umstände, die der Sphäre des Auftraggebers zuzurechnen sind, verzögert, so werden die vereinbarten Leistungsfristen und Termine entsprechend angepasst. Entstehen dem Auftragnehmer durch diese Verzögerung Mehrkosten, wie zum Beispiel durch die Lagerung von Materialien und Geräten, so ist der Auftragnehmer berechtigt, diese Kosten für den Zeitraum der durch den Auftraggeber verursachten Verzögerung an den Auftraggeber zu verrechnen. Liegt eine dem Auftraggeber zuzurechnende Verzögerung von mehr als 3 Monaten vor, hat der Auftragnehmer das Recht vom Vertrag zurückzutreten. Wurden bereits Teilleistungen erbracht, sind diese vom Auftragnehmer in Rechnung zu stellen und abzurechnen.
9.5 Bei Verzug mit der Vertragserfüllung durch uns steht dem Kunden ein Recht auf Rücktritt vom Vertrag nach Setzung einer angemessenen Nachfrist zu. Die Setzung der Nachfrist hat schriftlich (von unternehmerischen Kunden mittels eingeschriebenen Briefs), unter gleichzeitiger Androhung des Rücktritts zu erfolgen.
10. Beschränkung des Leistungsumfanges
10.1 Bei Montage- und Instandsetzungsarbeiten ist das Verursachen von Schäden
a) an bereits vorhandenen Leitungen, Rohrleitungen, Armaturen, sanitären Einrichtungsgegenständen und Geräten als Folge nicht erkennbarer Gegebenheiten oder Materialfehler anzusehen, sowie
b) bei Stemmarbeiten in zerrüttetem und / oder bindungslosem Mauerwerk möglich.
Solche Schäden sind vom Auftragnehmer zu verantworten, wenn diese schuldhaft verursacht wurden. Für Schäden auf Grund leichter Fahrlässigkeit haftet der Aufragnehmer nicht, wenn dies explizit vereinbart wurde.
10.2 Dem Verbrauch oder sonst dem Verschleiß unterliegende Materialien haben nur die dem jeweiligen Stand der Technik entsprechende Lebensdauer.
10.3 Bei behelfsmäßigen Instandsetzungen besteht lediglich eine sehr beschränkte und den Umständen entsprechende Haltbarkeit.
10.4 Vom Kunden ist bei behelfsmäßiger Instandsetzung umgehend eine fachgerechte Instandsetzung zu veranlassen.
11. Subunternehmer
11.1 Der Auftragnehmer kann, ohne explizite Zustimmung des Auftraggebers, Teile der beauftragten Leistung an qualifizierte Subunternehmer weitergeben. Den gesamten Auftrag kann der Auftragnehmer ohne schriftliche Zustimmung des Auftraggebers nicht an Subunternehmer weitergeben.
11.2 Der Auftragnehmer haftet gegenüber dem Auftraggeber für das Verschulden seiner Subunternehmer.
12. Gefahrtragung
12.1 Wird Ware vom Auftragnehmer an den Auftraggeber übersendet, geht die Gefahr für den Verlust oder die Beschädigung der Ware erst auf den Auftraggeber über, sobald die Ware an den Auftraggeber oder an einen von diesem bestimmten, vom Beförderer verschiedenen Dritten abgeliefert wird. Hat aber der Auftraggeber selbst den Beförderungsvertrag geschlossen, ohne dabei eine vom Auftragnehmer vorgeschlagene Auswahlmöglichkeit zu nützen, so geht die Gefahr bereits mit der Aushändigung der Ware an den Beförderer über.
12.2 Für den Gefahrenübergang bei Übersendung der Ware an den Verbraucher gilt § 7b KSchG.
13. Annahmeverzug
13.1 Gerät der Auftraggeber länger als 3 Wochen in Annahmeverzug (Verweigerung der Annahme, Verzug mit Vorleistungen oder anders), und hat der Auftraggeber trotz angemessener Nachfristsetzung nicht für die Beseitigung der ihm zuzurechnenden Umstände gesorgt, welche die Leistungsausführung verzögern oder verhindern, darf der Auftragnehmer bei aufrechtem Vertrag über die für die Leistungsausführung spezifizierten Geräte und Materialien anderweitig verfügen. Im Falle der Fortsetzung der Leistungsausführung verlängern sich dann alle Fristen und Termine auch um den Zeitraum, den die Nachschaffung dieser anderweitig verwendeten Geräte und Materialien erfordert.
13.2 Bei Annahmeverzug des Auftraggebers ist der Auftragnehmer weiters berechtigt, bei Bestehen auf Vertragserfüllung die Ware einzulagern, wofür eine angemessene Lagergebühr zusteht.
13.3 Davon unberührt bleibt das Recht des Auftragnehmers, das Entgelt für erbrachte Leistungen fällig zu stellen.
13.4 Der sich im Annahmeverzug befindende Auftraggeber haftet dem Aufragnehmer für den tatsächlich entstandenen Schaden.
13.5 Der Rücktritt des Auftraggebers ist nur innerhalb von 14 Tagen nach Auftragserteilung möglich und hat schriftlich zu erfolgen. Im Falle eines Rücktritts behalten wir uns vor, eine pauschale Entschädigung in Höhe von 30 % des Auftragswerts zuzüglich USt zu verlangen. Dem Auftraggeber bleibt ausdrücklich der Nachweis vorbehalten, dass ein geringerer oder gar kein Schaden entstanden ist.
13.6 Die Geltendmachung eines höheren Schadens ist zulässig. Gegenüber Verbrauchern besteht dieses Recht nur, wenn es im Einzelfall ausgehandelt wird.
14. Eigentumsvorbehalt
14.1 Alle gelieferten, montierten oder sonst übergebenen Waren bleiben bis zur vollständigen Bezahlung Eigentum des Auftragnehmers.
14.2 Eine Weiterveräußerung ist nur zulässig, wenn diese dem Auftragnehmer rechtzeitig vorher unter Angabe des Namens und der Anschrift des Käufers bekannt gegeben wurde und dieser der Veräußerung zustimmt.
14.3 Im Fall der Zustimmung des Auftragnehmers gilt die Kaufpreisforderung bereits jetzt als an diesen abgetreten und der Auftragnehmer ist jederzeit berechtigt, den Käufer von dieser Abtretung zu verständigen.
14.4 Gerät der Auftraggeber in mehr als sechswöchigen Zahlungsverzug, ist der Auftragnehmer unter Setzung einer Nachfrist von mindestens zwei Wochen berechtigt, die Vorbehaltsware herauszuverlangen, beziehungsweise zu demontieren und / oder sonst zurückzunehmen, ohne dass dies einem Rücktritt vom Vertrag gleichzusetzen ist.
14.5 Der Aufraggeber hat den Auftragnehmer von der Eröffnung des Konkurses über sein Vermögen oder der Pfändung der Vorbehaltsware unverzüglich zu verständigen.
14.6 Wir sind berechtigt, zur Geltendmachung unseres Eigentumsvorbehaltes den Standort der Vorbehaltsware soweit für den Kunden zumutbar zu betreten, dies nach angemessener Vorankündigung.
14.7 Notwendige und zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung angemessene Kosten trägt der Kunde.
14.8 In der Geltendmachung des Eigentumsvorbehaltes liegt nur dann ein Rücktritt vom Vertrag, wenn dieser ausdrücklich erklärt wird.
15. Schutzrechte Dritter und Geheimhaltung
15.1 Sofern der Auftraggeber eigene Inhalte (z. B. Texte, Bilder, Zeichnungen, Logos oder sonstige Unterlagen) zur Verfügung stellt, versichert er, dass durch deren Verwendung keine Rechte Dritter (z. B. Urheberrechte, Markenrechte oder sonstige Schutzrechte) verletzt werden.
15.2 Werden von Dritten Schutzrechtsverletzungen behauptet, sind wir berechtigt, die Leistungserbringung bis zur Klärung der Rechtslage auszusetzen, es sei denn, die Unbegründetheit der Ansprüche ist offenkundig. Über eine solche Aussetzung wird der Auftraggeber umgehend informiert.
15.3 Der Auftraggeber haftet für allfällige Schäden, die aus einer von ihm verschuldeten Verletzung von Schutzrechten Dritter entstehen, nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Eine darüberhinausgehende pauschale Haftung oder eine Verpflichtung zur schad- und klaglosen Stellung ist ausgeschlossen.
15.4 Der Auftraggeber verpflichtet sich, alle im Rahmen des Vertragsverhältnisses erhaltenen Zugangsdaten, Passwörter und sonstigen vertraulichen Informationen sicher aufzubewahren und nicht unbefugt an Dritte weiterzugeben. Eine Weitergabe ist nur zulässig, wenn sich die empfangenden Personen ihrerseits zur Vertraulichkeit verpflichtet haben.
15.5 Diese Verpflichtung zur Geheimhaltung besteht auch nach Beendigung des Vertragsverhältnisses fort.
16. Gewährleistung
16.1 Die Gewährleistungsfrist für Leistungen des Auftragnehmers beträgt bei beweglichen Sachen 2 Jahre und bei unbeweglichen Sachen 3 Jahre. Die Frist beginnt mit Übergabe der Sache zu laufen.
16.2 Der Zeitpunkt der Übergabe ist mangels abweichender Vereinbarung (z.B. förmliche Abnahme) der Fertigstellungszeitpunkt, spätestens wenn der Auftragnehmer die Leistung in seine Verfügungsmacht übernommen hat oder die Übernahme ohne Angabe von Gründen verweigert hat.
16.3 Die Behebung eines vom Auftraggeber behaupteten Mangels stellt kein Anerkenntnis dieses behauptenden Mangels dar.
16.4 Eine etwaige Nutzung oder Verarbeitung des mangelhaften Leistungsgegenstandes, durch welche ein weitergehender Schaden droht oder eine Ursachenerhebung erschwert oder verhindert wird, ist vom Auftraggeber zu unterlassen, beziehungsweise unverzüglich einzustellen, soweit dies nicht unzumutbar ist.
Wird eine Mängelrüge nicht rechtzeitig erhoben, gilt die Ware als genehmigt.
16.5 Den Aufraggeber trifft die Obliegenheit, eine unverzügliche Mangelfeststellung durch den Auftragnehmer zu ermöglichen.
16.6 Die Gewährleistung beginnt mit der Übergabe der Ware bzw. mit der Übernahme des Werkes durch den Auftraggeber; Im Falle des Unterbleibens der Übernahme durch den Auftraggeber spätestens mit Rechnungslegung. Sollte der Auftraggeber jedoch bereits vor Übergabe zw. Übernahme der erbrachten Leistung diese in Verwendung nehmen, so beginnt die Gewährleistungsfrist ab diesem Zeitpunkt.
16.7 Ist eine gemeinsame Übergabe vorgesehen, und bleibt der Kunde dem ihm mitgeteilten Übergabetermin fern, gilt die Übernahme als an diesem Tag erfolgt.
16.8. Mängel am Liefergegenstand, die der unternehmerische und der privaten Kunden bei ordnungsgemäßem Geschäftsgang nach Ablieferung durch Untersuchung festgestellt hat oder feststellen hätte müssen sind unverzüglich, sofort nach Übergabe spätestens am selben Tag danach an uns schriftlich anzuzeigen. Versteckte Mängel müssen ebenfalls in dieser angemessenen Frist ab Entdecken angezeigt werden.
16.9 Werden die Leistungsgegenstände aufgrund von Angaben, Zeichnungen, Plänen, Modellen oder sonstigen Spezifikationen des Kunden hergestellt, so leisten wir nur für die bedingungsgemäße Ausführung Gewähr.
16.10 Keinen Mangel begründet der Umstand, dass das Werk zum vereinbarten Gebrauch nicht voll geeignet ist, wenn dies ausschließlich auf abweichende tatsächliche Gegebenheiten von den uns im Zeitpunkt der Leistungserbringung vorgelegenen Informationen basiert, weil der Kunde seinen Mitwirkungspflichten nicht nachkommt.
16.11 Die Gewährleistung ist ausgeschlossen, wenn die technischen Anlagen des Kunden wie etwa Zuleitungen, Verkabelungen u.ä. nicht in technisch einwandfreiem und betriebsbereitem Zustand oder mit den gelieferten Gegenständen nicht kompatibel sind, soweit dieser Umstand kausal für den Mangel ist.
17. Haftung
17.1 Wegen Verletzung vertraglicher oder vorvertraglicher Pflichten, insbesondere wegen Unmöglichkeit, Verzug etc. haftet der Auftragnehmer bei Vermögensschäden nur in Fällen von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. In Fällen der leicht fahrlässigen Verletzung von nur unwesentlichen Vertragspflichten haftet der Auftragnehmer nicht, Personenschäden sind von dieser Haftungsbeschränkung ausgenommen.
17.2 Im Hinblick auf die Verletzung vertragswesentlicher Pflichten (Pflichten, auf deren Einhaltung der Auftraggeber vertrauen durfte und deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht) ist die Haftung des Auftragnehmers für leicht fahrlässig verursachte Schäden auf diejenigen Schäden beschränkt, mit deren Entstehung im Rahmen des jeweiligen Vertragsverhältnisses typischerweise gerechnet werden muss.
17.3 Der Haftungsausschluss umfasst auch Ansprüche gegen Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfe des Auftragnehmers aufgrund Schädigungen, die diese dem Auftraggeber – ohne Bezug auf einen Vertrag ihrerseits mit dem Auftraggeber – zufügen.
17.4 Der Auftragnehmer haftet für keine Schäden an den von ihm eingebauten Teilen, wenn die technischen Anlagen des Auftraggebers wie etwa Zuleitungen, Verkabelungen u.ä. nicht in technisch einwandfreiem und betriebsbereitem Zustand oder mit den gelieferten Gegenständen nicht kompatibel sind, soweit dieser Umstand kausal für den Schaden ist. War dieser Umstand offensichtlich, so hat der Auftragnehmer den Auftraggeber darüber zu informieren.
17.5 Haftungsbeschränkungen gelten nicht im Falle von Arglist, bei Verletzungen von Leben, Körper und Gesundheit, sowie für Ansprüche aus Produkthaftung.
17.6 Weiters ist die Haftung des Auftragnehmers ausgeschlossen für Schäden durch vom Auftraggeber beigestellte Ware, unsachgemäße Behandlung oder Lagerung, Überbeanspruchung, Nichtbefolgen von Bedienungs- und Installationsvorschriften, fehlerhafter Montage, Inbetriebnahme, Wartung, Instandhaltung durch den Auftraggeber oder nicht vom Auftragnehmer autorisierte Dritte, oder natürliche Abnutzung, sofern dieses Ereignis kausal für den Schaden war. Ebenso besteht der Haftungsausschluss für Unterlassung notwendiger Wartungen, sofern der Auftragnehmer nicht vertraglich die Pflicht zur Wartung übernommen hat.
17.7 Wenn und soweit der Auftraggeber für Schäden, für die der Auftragnehmer haftet, Versicherungsleistungen durch eine eigene oder zu seinen Gunsten abgeschlossen Schadenversicherung (z.B. Haftpflichtversicherung, Kasko, Transport, Feuer, Betriebsunterbrechung und andere) in Anspruch nehmen kann, verpflichtet sich der Auftraggeber zur Inanspruchnahme der Versicherungsleistung und beschränkt sich die Haftung des Auftragnehmers insoweit auf die Nachteile, die dem Auftraggeber durch die Inanspruchnahme dieser Versicherung entstehen (z.B. höhere Versicherungsprämie).
17.8 Der Auftraggeber verpflichtet sich, den Auftragnehmer, und sämtliche Angestellte sowie Lieferanten oder Erfüllungsgehilfen von allen Ansprüchen Dritter freizuhalten, die gegen eine oder alle der vorgenannten Personen im Zusammenhang mit Verstößen des Auftraggebers gegen seine Verpflichtungen aus diesen AGB und/oder den für ihn geltenden Gesetzen geltend gemacht werden. Der Auftraggeber übernimmt alle dem Auftragnehmer entstehenden angemessenen Kosten, einschließlich der für die Rechtsverteidigung entstehenden angemessenen Kosten. Die vorstehende Freistellungsverpflichtung des Auftraggebers besteht nicht, soweit der Auftraggeber die Verstöße nicht zu vertreten hat.
17.9 Der Auftragnehmer übernimmt keine wie immer geartete Haftung für Schäden, die auf eine fehlerhafte Handhabung der vom Auftragnehmer gelieferten und /oder eingebauten Geräte und Anlagen durch den Auftraggeber hervorgerufen werden. Der Auftraggeber ist verpflichtet, sämtlicher Warnhinweise und Gebrauchsanleitungen bezüglich der vom Auftragnehmer gelieferten Geräte und Anlagen zu beachten und einzuhalten. Fehler an Geräten und Anlagen, die auf eine fehlerhafte Bedienung seitens der Auftragsgebers zurückzuführen sind, oder durch unsachgemäße Manipulation der Geräte / Anlagen verursacht wurden, sind von jeglicher Garantie und Gewährleistung ausgeschlossen.
18. Förderberatung und Haftung
18.1 Die Weissinger Roland Installationen WRI GmbH unterstützt den Kunden bei der Beantragung von Fördermitteln nach bestem Wissen und Gewissen.
18.2 Eine Garantie oder Zusicherung für die Bewilligung, Höhe oder den Umfang der Förderung wird nicht übernommen.
18.3 Die Entscheidung über die Bewilligung und die Höhe der Förderung trifft allein die zuständige Förderstelle bzw. Behörde.
18.4 Sollte sich nach der Förderbeantragung herausstellen, dass dem Kunden eine höhere Förderung zugestanden hätte, besteht kein Anspruch auf Nachzahlung, Schadenersatz oder sonstige Leistungen gegenüber der Weissinger Roland Installationen WRI GmbH, soweit kein vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verhalten vorliegt.
18.5 Für Fehler, die durch vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verhalten der Weissinger Roland Installationen WRI GmbH entstehen, haftet diese nach den gesetzlichen Bestimmungen.
19. Produkthaftung
19.1 Ansprüche des Auftraggebers aus der Produkthaftung bleiben unberührt.
19.2 Die erbrachten Leistungen ebenso wie die gelieferten Waren, Geräte und Anlagen bieten stets nur jene Sicherheit, die aufgrund von Zulassungsvorschriften, Bedienungs- und Betriebsanleitungen oder sonstigen Vorschriften über Wartung und Handhabung insbesondere im Hinblick auf vorgeschriebene Überprüfungen von Geräten und Anlagen oder aufgrund sonst gegebener Hinweise erwartet werden kann.
20. Salvatorische Klausel
20.1 Sollten einzelne Teile dieser AGB unwirksam sein, so wird dadurch die Gültigkeit der übrigen Teile nicht berührt.
20.2 Die Parteien verpflichten sich jetzt schon, gemeinsam – ausgehend vom Horizont redlicher Vertragsparteien – eine Ersatzregelung zu treffen, die dem wirtschaftlichen Ergebnis der unwirksamen Bedingung am nächsten kommt.
21.Bonitätsprüfung
21.1 Der Kunde erklärt sein ausdrückliches Einverständnis, dass seine Daten ausschließlich zum Zwecke des Gläubigerschutzes an die staatlich bevorrechteten Gläubigerschutzverbände Alpenländischer Kreditorenverband (AKV), Österreichischer Verband Creditreform (ÖVC), Insolvenzschutzverband für Arbeitnehmer oder Arbeitnehmerinnen (ISA) und Kreditschutzverband von 1870(KSV) übermittelt werden dürfen.
22. Unser geistiges Eigentum
22.1.Pläne, Skizzen, Kostenvoranschläge und sonstige Unterlagen, die von uns bereitgestellt oder durch unseren Beitrag entstanden sind, bleiben unser geistiges Eigentum.
22.2.Die Verwendung solcher Unterlagen außerhalb der bestimmungsgemäßen Nutzung, insbesondere die Weitergabe, Vervielfältigung, Veröffentlichung und Zur-Verfügung-Stellung einschließlich auch nur auszugsweisen Kopierens bedarf unserer ausdrücklichen Zustimmung.
22.3.Der Kunde verpflichtet sich weiteres zur Geheimhaltung des ihm aus der Geschäftsbeziehung zugegangenen Wissens Dritten gegenüber.
23. Allgemeines
23.1 Der Auftragnehmer behält sich vor, diese AGB zu ändern, soweit die Änderungen für den Auftraggeber zumutbar sind. Zumutbar sind nicht wesentliche Änderungen, insbesondere solche, die zur Anpassung dieser AGB an neue technische Entwicklungen, neue gesetzliche Regelungen, neue Rechtsprechung dienen oder soweit die Änderung dazu erforderlich ist, organisatorische Änderungen abzubilden. Weitere unwesentliche Änderungen aus gleichwertigen Gründen bleiben ebenso vorbehalten. Der Änderungsvorschlag wird dem Auftraggeber vom Auftragnehmer per E-Mail an die zuletzt von ihm bekannt gegebene E-Mail-Adresse mitgeteilt. Der Auftraggeber ist berechtigt, den derart mitgeteilten Änderungen zu widersprechen. Der Widerspruch des Auftraggebers muss innerhalb von 6 Wochen nach Zugang der Mitteilung eingegangen sein. Übt der Auftraggeber sein Widerspruchsrecht nicht binnen dieser Frist aus, gilt dies als seine konkludente Zustimmung zu den mitgeteilten Änderungen. Der Auftragnehmer wird dem Auftraggeber im Mitteilungsschreiben auf sein Widerspruchsrecht, die Widerspruchsfrist sowie darauf besonders hinweisen, dass das Nichterheben eines Widerspruchs innerhalb der sechswöchigen Widerspruchsfrist als konkludente Zustimmung zu den mitgeteilten Änderungen der AGB gilt. Übt der Auftraggeber sein Widerspruchsrecht aus, wird der Vertrag ohne die vorgeschlagenen Änderungen der AGB fortgesetzt. Das Recht des Auftragnehmers zur Kündigung des Vertrags bleibt hiervon unberührt. Wesentliche Änderungen dieser AGB bedürfen der ausdrücklichen Zustimmung des Auftraggebers. Dazu gehören insbesondere Änderungen des vom Auftraggeber geschuldeten Entgelts sowie nicht bloß unwesentliche Änderungen des Leistungsumfangs.
24.Anwendbares Recht, Streitbeilegung
24.1 Diese AGB unterliegen dem österreichischen Recht unter Ausschluss der Kollisionsnormen und des UN-Kaufrechts.
24.2 Erfüllungsort ist der Sitz des Auftragnehmers 3533 Friedersbach, Friedersbach 193
25.Wirksamkeit
25.1 Diese Version der AGB gilt ab dem 18. Juni 2025. Diese Version ersetzt sämtliche früheren Versionen von AGB des Auftragnehmers.





